Dienstag, 12. April 2016

Freiverkäufliche Arzneimittel im Reisegewerbe



Wenn wir in unseren Kursen von Reisegewerbe sprechen, stehen die meisten Teilnehmerinnen und Teilnehmer erst einmal "auf dem Schlauch". Das Wort Reise erinnert an den letzten Urlaub in Italien und daher ist man versucht, an ein Busunternehmen oder ein Reisebüro zu denken. Da unsere Seminare aber freiverkäufliche Arzneimittel behandeln, machen diese ersten Ideen natürlich keinen Sinn. Daher muss man das Wort "Reise" hier ein wenig anders verstehen. Der Gesetzgeber bezeichnet mit einem Reisegewerbe eine gewerbliche Tätigkeit, die nicht an einem festen Ort, sondern von Ort zu Ort reisend, durchgeführt wird.
   
freiverkäufliche arzneimittel
                                                           
Die gängigsten Beispiele sind hier Vertreter und der Verkauf an Marktständen. In beiden Fällen werden Waren angeboten, ohne an eine feste Betriebsstätte gebunden zu sein.

Grundsätzlich gilt, dass freiverkäufliche Arzneimittel nicht in Reisegewerben verkauft werden dürfen. Von dieser Regel gibt es jedoch weniger Ausnahmen.

Ausnahmen vom Verkaufsverbot


Der Hintergrund des Verkaufsverbots leuchtet schnell ein: fehlt eine feste Betriebsstätte, ist es sehr schwierig, Arzneimittel ordnungsgemäß zu lagern. Falsch gelagerte Arzneimittel verderben dann und stellen somit ein Gesundheitsrisiko dar. Daher ist ihr Verkauf im Reisegewerbe generell nicht gestattet.

freiverkäufliche Arzneimittel Seminar
Ausnahmen werden dann gemacht, wenn es sich um sehr einfach zu handhabende Arzneimittel handelt. Diese sind einfach zu lagern, einfach zu transportieren und stellen geringe Anforderungen an Temperatur und Luftfeuchtigkeit.

Beispiele sind hier Heilwässer und Arzneipflanzen wie Kamille und Pfefferminze.

Diese Ausnahmen von der Regel bedeuten jedoch nicht, dass der Vertreter/die Vertreterin oder der Verkäufer/die Verkäuferin auf Märkten nicht mehr darauf achten muss, wie Arzneimittel zu lagern sind. Wird z.B. ein durch zu hohe Luftfeuchtigkeit verdorbenes freiverkäufliches Arzneimittel fahrlässigerweise weiterhin verkauft, hat dies hohe Geldbußen zur Folge. Wird es sogar vorsätzlich verkauft, macht man sich strafbar. Es ist daher sehr wichtig, sich mit allen Vorschriften gut auszukennen. Dabei helfen Ihnen unsere Seminare.

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